Wasserrahmenrichtlinie

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben mit der Richtlinie 2000/60/EG vom 22.12.2000 (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) einen einheitlichen Ordnungsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer geschaffen.

Damit gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Schutz und die Entwicklung unserer Gewässer einheitliche und bindende Vorgaben einschließlich festgelegter Fristen für die Zielerreichung.

Ziele der WRRL

Grundsätzliches Ziel der WRRL ist, dass in Europa alle Oberflächengewässer, inklusive der Übergangs- und Küstengewässer, den guten chemischen und guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial erreichen und das Grundwasser den guten chemischen und guten mengenmäßigen Zustand erreicht. Diese grundsätzlichen Ziele sollten möglichst bis 2015 erreicht werden. Entsprechende Begründungen machten Fristverlängerungen bis 2021 oder 2027 möglich.

Der "Gute Zustand" orientiert sich dabei an dem natürlichen Referenzzustand, d.h. dem Zustand, den die Gewässer ohne die Beeinflussung durch den Menschen hätten.  

Kriterien für den guten Zustand der Gewässer sind die chemische und biologische Qualität des Gewässers, die Struktur der oberirdischen Gewässer sowie mengenmäßige Aspekte.

Das Erreichen der Ziele erfordert die Mitwirkung einer Vielzahl von Kräften. Hierzu zählen Wassernutzer, wie Haushalte, Wasserversorgungsunternehmen, Betriebe in Landwirtschaft und Industrie genauso wie Akteure aus Freizeit und Tourismus, Naturschutz, Wissenschaft und den für die Planung der Land- und Wassernutzung zuständigen örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Behörden.

Die Wasserrahmenrichtlinie ist der Meilenstein für die Neuausrichtung der Wasser- und Gewässerschutzpolitik in Europa. Sie dient der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer und dem übergeordneten Ziel, einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu erhalten.

Tochterrichtlinien

Neben der WRRL gibt es weitere europäische Richtlinien, die den guten Zustand der Gewässer konkretisieren:

  • Richtlinie über Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer (UQN-Richtlinie)

    Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vom 16. Dezember 2008 (UQN-Richtlinie) knüpft an Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie über Strategien gegen Wasserverschmutzung an. Mit dieser am 13. Januar 2009 in Kraft getretenen Richtlinie werden für 33 "prioritäre Stoffe" harmonisierte Umweltqualitätsnormen aufgestellt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Gesundheit zu erreichen. Diese Umweltqualitätsnormen stellen den wesentlichen Maßstab für den nach der Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer dar. Der Eintrag der "prioritären Stoffe" in die Gewässer muss schrittweise reduziert werden. In der Liste der prioritären Stoffe wurden die "prioritär gefährlichen Stoffe" besonders hervorgehoben, die toxisch, bioakkumulierend sind oder vergleichbaren Anlass zur Besorgnis geben. Die Einleitungen und Emissionen dieser Stoffe soll innerhalb eines bestimmten Zeitraums ganz eingestellt werden, sodass sie langfristig nicht mehr in Gewässern auftreten.

    Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik am 13. September 2013 wurde die erste Revision der Liste prioritärer Stoffe vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst.

    • Aufnahme zwölf neuer Stoffe bzw. Stoffgruppen in die Liste der prioritären Stoffe.
    • Verschärfung der Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe bzw. Stoffgruppen.
    • Vermehrte Festlegung von Biota-Umweltqualitätsnormen für Stoffe bzw. Stoffgruppen.
    • Erweiterung der Liste von Stoffen, für die eine Trendüberwachung erforderlich ist.
    • Einführung einer Beobachtungsliste für Stoffe, die ein erhebliches Risiko für die aquatische Umwelt aufweisen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.

    Die UQN-Richtlinie 2008/105/EG sowie die Richtlinie 2013/39/EU stehen hier zum Download bereit:

  • Richtlinie zum Schutz des Grundwassers (Grundwasser-Richtlinie)

    In Ergänzung zur WRRL definiert die „Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung“ (Grundwasser-Richtlinie) europaweit einheitliche Grundwasserqualitätsnormen sowie Kriterien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedsstaaten. Weiterhin sieht die Richtlinie Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser vor. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies zur Ermittlung signifikanter und anhaltend steigender Trends sowie zu deren Umkehr.

    Die Grundwasser-Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/80/EU geändert. Die Anpassungen betreffen die

    • Vorgehensweise bei der Berücksichtigung von Hintergrundbelastungen
    • Aufnahme von Nitrit und Gesamtphosphor in die Mindestliste von Schadstoffen, für die die Mitgliedssaaten die Festlegung von Schwellenwerten zu erwägen haben und
    • Weitergehende Vorgaben an das Berichtswesen über vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden.

    Die Grundwasser-Richtlinie 2006/118/EG und die Richtlinie 2014/80/EU stehen hier zum Download bereit:

    Ergänzend hat die Europäische Kommission 2008 eine Broschüre zum Thema Grundwasserschutz in Europa veröffentlicht:

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